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Über die Autoren

Wir sind Felix & Sebastian von Music in the Box und bieten medienpädagogische Kurse für Schüler*innen und Fortbildungen für Lehrkräfte an.

 

Schau doch mal vorbei, vielleicht ist auch was für dich dabei.

AutorenbildFelix Unger

§ 60a UrhG - Hilfe im Datenschutz Dschungel

In der Welt des Bildungswesens gibt es eine Norm, die uns Lehrkräften das Leben erleichtert: § 60a UrhG. Klingt vielleicht trocken, aber glaubt mir, diese Regelung ist Gold wert, wenn es darum geht, Materialien im Unterricht zu verwenden.



Eine Taffel mit dem § 60a UrhG in der Schule


Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien


Also, was steckt hinter § 60a UrhG? Diese Norm ist im Grunde die rechtliche Grundlage, die es uns erlaubt, urheberrechtlich geschützte Materialien im Bildungskontext zu nutzen, ohne ständig auf roten Teppichen aus juristischen Feinheiten zu balancieren. Mit anderen Worten: Sie gibt uns die Freiheit, Materialien zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, um den Lernprozess zu unterstützen.


Grenzen und Ausnahmen


Aber halt, nicht so schnell! Diese Freiheit hat natürlich ihre Grenzen. § 60a UrhG gilt nur für Bildungseinrichtungen, von Schulen bis zu Hochschulen. Kommerzielle Einrichtungen sind hier außen vor. Außerdem gibt es klare Regeln darüber, wie viel eines Werkes wir nutzen dürfen. Die 15 %-Regel ist dabei unser Maßstab, aber es gibt auch Ausnahmen für vergriffene Werke und bestimmte Publikationen in wissenschaftlichen Zeitschriften.



Eine Klasse die etwas über Dateschutz lernt

Tabus und Einschränkungen


Nun, was ist mit den Tabus? Schulbücher und Musiknoten stehen auf der "Bitte-nicht-anfassen"-Liste. Wir dürfen sie weder kopieren noch öffentlich zugänglich machen. Und Live-Auftritte? Nein, da dürfen wir auch keine Mitschnitte machen. Es gibt noch weitere Einschränkungen, über die man sich im Vorhinein erkundigen sollte.






Unterstützung im Urheberrechts-Dschungel


Aber zum Glück müssen wir uns nicht allein durch den Urheberrechts-Dschungel kämpfen. Es gibt einen Gesamtvertrag zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften, der uns die Vergütungspflicht erleichtert und das Ganze etwas weniger kompliziert macht. Insgesamt ist § 60a UrhG also wie ein unsichtbarer Sidekick, der uns Lehrkräften den Rücken stärkt und uns dabei hilft, den Unterricht mit den richtigen Materialien zu gestalten.

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